Die Erhaltungssatzung - Bericht einer Mieterin

Im Jahr 2018 hat der Münchner Stadtrat die Erhaltungssatzung für Moosach beschlossen. Wie wichtig sie ist, sollte sich für mich 2 Jahre später herausstellen.

Damals habe ich mich sehr darüber gefreut, denn das Haus, in dem ich wohne, liegt im Geltungsbereich. Grundlage für Erhaltungssatzungen ist das Baugesetzbuch §172 (Bundesrecht). Ihr Ziel ist es, gewachsene Bevölkerungsstrukturen zu bewahren und Verdrängungsprozesse zu vermeiden.

Im November 2020 hatte das Thema dann plötzlich eine ganz persönliche Bedeutung für mich. Der Vermieter teilte mit, er habe einen Makler mit dem Verkauf beauftragt. Natürlich waren wir beunruhigt. Was würde ein Eigentümerwechsel für unser Mietverhältnis bedeuten?

Nachlesen unter muenchen.de ergab: In Erhaltungssatzungsgebieten dürfen bauliche Änderungen oder Modernisierungen nicht zu einem überdurchschnittlichen Standard der Wohnungen führen. Baumaßnahmen und eine Umwandlung in Sondereigentum (Eigentumswohnungen) bedürfen der Genehmigung. Außerdem hat die Stadt München in Erhaltungssatzungsgebieten ein Vorkaufsrecht. Das gab mir Hoffnung. Es gab einige Besichtigungen mit Interessenten. Im Mai 2021 erhielten wir Mieter schließlich ein Schreiben der Stadt München, dass laut „Mitteilung des Notars an die Stadt zu dem von Ihnen bewohnten Anwesen ein Kaufvertrag geschlossen wurde“. Ich wurde zu einem telefonischen Interview über Miete, Wohnflächen und anderes gebeten. Außerdem wurde meine Wohnung von Mitarbeitern der Stadt München besichtigt.

Der nächste Schritt war dann die Entscheidung des Stadtrats über die Ausübung des Vorkaufsrechts. Zuständig ist der Kommunalausschuss. Im Juli 2021 standen „wir“ auf der Tagesordnung. Bald darauf erfuhren wir, dass beschlossen wurde, das Vorkaufsrecht in unserem Fall auszuüben. Wir haben uns so gefreut! Schon glaubten wir, bald Mieter der GWG oder GEWOFAG zu werden. Aber da gab es noch eine Hürde: der Käufer? kann den Kauf durch die Landeshauptstadt München durch Abgabe einer Abwendungserklärung verhindern. Und genau das hat er getan. So haben wir am 31.08.2021 vom bisherigen Eigentümer erfahren, dass das Haus ab 01.09.2021 dem privaten Käufer gehört. Bei aller Enttäuschung darüber ist es sehr tröstlich, dass der neue Eigentümer durch die Abwendungserklärung einige Verpflichtungen eingegangen ist:

  • Mietwohnungen nicht in Wohneigentum umzuwandeln,
  • freiwerdende Wohnungen nur mit förderberechtigten Mietparteien zu belegen,
  • förderberechtigte Mietparteien nicht wegen Eigenbedarfs zu kündigen,
  • Grenzen bezüglich der Miethöhe bei förderberechtigten Mieter*innen einzuhalten und
  • sogenannte „Luxussanierungen“ zu unterlassen.

Auf jeden Fall bin ich sehr dankbar dafür, dass die Stadt München unser Wohngebiet mit der Erhaltungssatzung schützt. Und dafür, dass der Stadtrat sich für die Ausübung des Vorkaufsrechts entschieden hat. Ohne dieses Instrument wäre meine Situation als Mieterin wohl um einiges schlechter.